Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersgrenze. Pilot. Altersdiskriminierung
Leitsatz (amtlich)
Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten. Kein Verstoß gegen das AGG.
Normenkette
TzBfG § 14; AGG § 1; AGG § 2; AGG § 7; AGG § 8; AGG § 10; MTV Nr. 5a Cockpit (DLH) § 19
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.03.2007; Aktenzeichen 6 Ca 7405/06)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 18.01.2012; Aktenzeichen 7 AZR 112/08)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2007, Az.: 6 Ca 7405/06, wird zurückgewiesen.
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst.
Im Übrigen tragen die Kläger die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu 1/3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug darüber, ob ihre Arbeitsverhältnisse aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenzenregelung geendet haben.
Die am 10. November 1946 bzw. im Jahr 1947 geborenen Kläger sind bei der Beklagten langjährig als Flugzeugführer, zuletzt als Kapitäne, beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme – im Fall der Kläger zu 1) und 3) auch kraft beiderseitiger Tarifbindung – die für das Cockpitpersonal der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung, u.a. der Manteltarifvertrag Nr. 5 a für das Cockpitpersonal bei A in der Fassung vom 14. Januar 2005 (in der Folge: MTV Nr. 5 a, Bl. 13 f d.A.). § 19 MTV Nr. 5 a enthält eine tarifvertragliche Altersgrenze, nach der das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des Monats endet, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet.
Mit ihrer am 19. Oktober 2006 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Beklagten am 24. Oktober 2006 zugestellten Klage haben sic...