Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hessisches LAG Urteil vom 02.08.2000 - 8 Sa 2009/98 (veröffentlicht am 02.08.2000)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Aktenzeichen 4 Ca 660/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.02.2002; Aktenzeichen 9 AZR 38/01)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 26. Mai 1998 – 4 Ca 660/96 – abgeändert unter Zurückweisung der Berufungen im übrigen:

  1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 189.723,38 DM brutto abzüglich 137.640,30 DM netto zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 17.10.1996.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Widerklage wird abgewiesen.
  4. Die Kosten der ersten Instanz trägt zu 82,74 % der Kläger und zu 17,26 % die Beklagte. Die Kosten der Berufung trägt zu 81,9 % der Kläger und zu 18,1 % die Beklagte.
  5. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Übergangsversorgung.

Der am 08. Februar 1938 geborene Kläger trat am 02. November 1972 aufgrund Arbeitsvertrags vom gleichen Tage (vgl. Bl. 296, 297 d. A.) als Flugingenieur in die Dienste der Beklagten. Im Arbeitsvertrag ist die Geltung der Tarifverträge für das Bordpersonal vereinbart. Zuvor, ab 01. November 1970, war der Kläger bei der … … Co. …, einer britischen Gesellschaft, angestellt. Diese hatte ihn an die Beklagte verliehen. Der Kläger war ab 01. November 1970 ausschließlich als Flugingenieur bei der Beklagten beschäftigt und hat von dieser auch einen Dienstausweis erhalten, in dem als Einstellungsdatum der 01. November 1970 genannt ist. Ab 27. November 1992 wurde festgestellt, dass der Kläger endgültig flugdienstuntauglich ist. Die Beklagte zahlte ihm noch Vergütung für die Monate Dezember 1992, Januar 1993 und Februar 1993. Die Beklagte ging davon aus, dass der Kläger arbeitsfähig sei – tatsächlich war er arbeitsunfähig erkrankt.

Aufgrund der Altersgrenze des für die Beklagte geltenden Manteltarifvertrages endete das Arbeitsver...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Nachfolgeberatung: Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.


BAG 3 AZR 882/94
BAG 3 AZR 882/94

  Entscheidungsstichwort (Thema) Gleichbehandlung bei unterschiedlichen Tarifverträgen  Leitsatz (redaktionell) 1. Die Tarifvertragsparteien sind bei ihrer rechtsetzenden Tätigkeit an den Gleichheitssatz der Verfassung gebunden. Sie haben vergleichbare ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren