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Hessisches LAG Urteil vom 02.08.2000 - 8 Sa 2009/98 (veröffentlicht am 02.08.2000)

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Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Aktenzeichen 4 Ca 660/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.02.2002; Aktenzeichen 9 AZR 38/01)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 26. Mai 1998 – 4 Ca 660/96 – abgeändert unter Zurückweisung der Berufungen im übrigen:

  1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 189.723,38 DM brutto abzüglich 137.640,30 DM netto zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 17.10.1996.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Widerklage wird abgewiesen.
  4. Die Kosten der ersten Instanz trägt zu 82,74 % der Kläger und zu 17,26 % die Beklagte. Die Kosten der Berufung trägt zu 81,9 % der Kläger und zu 18,1 % die Beklagte.
  5. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Übergangsversorgung.

Der am 08. Februar 1938 geborene Kläger trat am 02. November 1972 aufgrund Arbeitsvertrags vom gleichen Tage (vgl. Bl. 296, 297 d. A.) als Flugingenieur in die Dienste der Beklagten. Im Arbeitsvertrag ist die Geltung der Tarifverträge für das Bordpersonal vereinbart. Zuvor, ab 01. November 1970, war der Kläger bei der … … Co. …, einer britischen Gesellschaft, angestellt. Diese hatte ihn an die Beklagte verliehen. Der Kläger war ab 01. November 1970 ausschließlich als Flugingenieur bei der Beklagten beschäftigt und hat von dieser auch einen Dienstausweis erhalten, in dem als Einstellungsdatum der 01. November 1970 genannt ist. Ab 27. November 1992 wurde festgestellt, dass der Kläger endgültig flugdienstuntauglich ist. Die Beklagte zahlte ihm noch Vergütung für die Monate Dezember 1992, Januar 1993 und Februar 1993. Die Beklagte ging davon aus, dass der Kläger arbeitsfähig sei – tatsächlich war er arbeitsunfähig erkrankt.

Aufgrund der Altersgrenze des für die Beklagte geltenden Manteltarifvertrages endete das Arbeitsver...

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