Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfügungsgrund zum Abbruch einer Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Strenge Anforderungen an den Verfügungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz bei betrieblichen Wahlen. Kriterien der Anfechtbarkeit und der Nichtigkeit betrieblicher Wahlen
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine auf Wahlabbruch einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gerichtete einstweilige Verfügung ist zulässig, weil auch im Beschlussverfahren dem Verfassungsgebot eines effektiven Rechtsschutzes mit der Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung Rechnung zu tragen ist. Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der Dringlichkeit wegen der Gefahr eines irreversiblen Rechtsverlusts nach Abwägung der Interessen der Beteiligten im Einzelfall.
2. An den Verfügungsanspruch sind strenge Anforderungen zu stellen. Der gerichtliche Abbruch einer Betriebsratswahl aufgrund von Mängeln des Wahlverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre. Dies ist nur bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts der Fall, wenn sie so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Diese Grundsätze gelten auch für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
3. Besteht Streit darüber, welche Personen für die Wahl kandidieren dürfen und welche Personen wahlberechtigt sind, geht es nicht um die Errichtung des Gremiums als solches, sondern möglicherweise um eine Verkennung des Kreises der aktiv und passiv Wahlberechtigten. Dies aber ist weder ein grober noch ein offensichtlicher Verstoß gegen elementare Wahlvorschriften und kann zwar zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der Wahl führen.
Normenkette
TV PV § 1b TV PV Nr. 2; MTV für das Cockpitp...