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Hessisches FG Urteil vom 29.10.2009 - 13 K 3181/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Billigkeitserlass von Steuern die aufgrund der Nichtabzugsfähigkeit von Geldbußen entstehen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das in § 4 Abs. 5 Nr. 8 S. 4 EStG zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Ziel, einen Abzug vom Geldbußen dann auszuschließen, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht bußgeldmindernd berücksichtigt worden sind, und somit eine Doppelbelastungen zu vermeiden, kann nur bei einem vollständigen Erlass sachgerecht erreicht werden.

2. Soll eine Geldbuße aufgrund der Begründung im Bußgeldbescheid ausdrücklich der Abschöpfung von Einnahmen dienen, die durch illegale Geschäfte zugeflossen sind, ist eine Aufspaltung in einen Ahndungs- und Abschöpfungsteil nicht vorzunehmen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8; AO § 227

 

Streitjahr(e)

1975, 1976

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.03.2011; Aktenzeichen X R 59/09)

BFH (Urteil vom 23.03.2011; Aktenzeichen X R 59/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, in welcher Höhe der Kläger den Erlass von Einkommensteuer 1975 und 1976 und Aussetzungszinsen 1975 aus sachlichen Billigkeitsgründen verlangen kann.

Der Kläger war in den Jahren 1975 und 1976 am Bankhaus ….. (KG) beteiligt. Gegen die KG hatten die Oberfinanzdirektionen (OFD) A. (Bescheid vom 10.06.1976) und die OFD B. (Bescheid vom 01.07.1976) Geldbußen in Höhe von insgesamt xxx Mio. DM sowie Kosten in Höhe von xxx,-- DM verhängt, da die Bank im Jahr 1973 nicht genehmigte Wertpapiergeschäfte getätigt hatte. Dem Bußgeldbescheid der OFD A. vom 10.06.1976, auf den wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, lag ein von der Landeszentralbank ermittelter wirtschaftlicher Vorteil aus diesen Wertpapiergeschäften in Höhe von xxx,-- DM zu Grunde.

Die KG verbuchte die gegen sie fes...

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