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Hessisches FG Urteil vom 26.02.2007 - 8 K 3392/06, 8 K 3393/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerhinterziehung bei geschätzten Einkünften

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem Vorwurf der Steuerhinterziehung steht nicht entgegen, dass sich die Höhe der Steuer für die Veranlagungszeiträume teilweise auf geschätzte Steuerbeträge im Ausland bezieht, wenn das Gericht auf der Grundlage des Gesamtergebnisses davon überzeugt ist, dass mindestens Kapitalerträge in der geschätzten Höhe erzielt wurden.

 

Normenkette

AO § 169 Abs. 2 S. 2, §§ 370, 162, 90 Abs. 2; EStG § 20

 

Streitjahr(e)

1990, 1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.09.2007; Aktenzeichen VIII B 66/07)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob das Finanzamt zu Recht Einkommensteuer auf Kapitalerträge für die Streitjahre und Vermögensteuer auf Kapitalvermögen zu den streitigen Vermögensteuerstichtagen festgesetzt hat.

Der Kläger erhält Versorgungsbezüge als … im Ruhestand. In seinen Einkommensteuererklärungen der Streitjahre erklärte er Einkünfte aus Kapitalvermögen (nur) für die Jahre 1990 - 1993.

Im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen gegen die A-Bank eG wegen Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung wurde bekannt, dass unter dem Namen des Klägers in 1992 und 1993 mehrere Bankeinzahlungen bei der A-Bank zu Gunsten der B-Bank, nämlich am

13.10.92

DM

17.12.92

DM

21.12.92

DM

03.02.93

DM

unter Angabe einer Referenznummer eingezahlt wurden. Nach den Erfahrungen der Steuerfahndung wurden über diese Verbindung Anlagen bei der C-Bank in Luxemburg getätigt. Ferner wurde unter derselben Referenznummer am 14.03.1995 eine Kuponeinreichung über …,- DM gutgeschrieben.

Am 30.05.1994 wurde ein Scheck der C-Bank vom 16.05.1994 bei der A-Bank über einen Betrag von …,- DM zur Barauszahlung eingereicht. Ein solches Transfergeschäft war nach dem Geldwäschegesetz aufzeichnung...

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