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Hessisches FG Urteil vom 24.06.2013 - 3 K 134/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch bei auf falschen Namen lautender Aufenthaltsbescheinigung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Ausländern, die einen Titel nach dem Ausländergesetz a.F. erhalten haben gelten die bisherigen Aufenthaltsrechte nach Maßgabe von § 101 AufenthG fort, so dass der gewährte Aufenthaltstitel einen Kindergeldanspruch begründet.
  2. Für die Wirksamkeit des Aufenthaltstitels ist es unbeachtlich, wenn der Ausländer im Streitfall gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der örtlichen Ausländerbehörde die Identitäten seines Bruders benutzt hat.
  3. Soweit ein Kindergeldberechtigte unter falschem Namen auftrat, ist dies für den Kindergeldbezug unschädlich, da der falsche Name seine tatsächliche Identität nicht berührt.
 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 2; VwVfG §§ 42, 44

 

Streitjahr(e)

1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten (die Familienkasse) vom 18.06.2009 zu Recht ergangen ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger und gehört der albanischen Volksgruppe im Kosovo an. Er ist der Vater der Kinder L, geb. am ...1984,

A, geb. am ...1988, T, geb. am ....1990 und F, geb. am ...1997. Im ehemaligen Jugoslawien war er Mitglied der LDK (Demokratische Liga Kosovo), die er aktiv unterstützte. Aufgrund dessen wurde er dort politisch verfolgt. Im November 1993 reiste er – um sich der Verfolgung zu entziehen - als Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei gab er vor, er sei XY, dessen Geburtsurkunde er den Behörden vorlegte. Bei XY handelt es sich um den ca. drei Jahre älteren Bruder des Klägers, der im Streitzeitraum im...

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      (1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer   1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder   2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im ...

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