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Hessisches FG Urteil vom 23.06.2004 - 3 K 1712/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des Grundbesitzwertes von Rohbauland

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Grundbesitzwert für Rohbauland für das eine bauliche Nutzung bestimmt ist, deren Erschließung aber nicht gesichert ist und die nach Lage, Form und Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet ist, kann nicht unmittelbar aus dem Bodenrichtwert für Bauland abgeleitet werden, wenn das Bewertungsobjekt zum Stichtag nicht in einem vollständig erschlossenen Baugebiet liegt.

2. Zur Ermittlung des gemeinen Wertes unbebauter Grundstücke in Erschließungsgebieten ist die Preisbildung bei der Durchführung von Umlegungsverfahren zur Bestimmung des Verkehrswertes von Grundstücken im Umlegungsgebiet geeignet.

3. Wertsteigerungen auf Grund von Erschließung- und Aufteilungsmaßnahmen nach dem Bewertungsstichtag beruhen nicht auf der bereits zum Stichtag bestehenden Planung sondern auf der danach eingetretene Planverwirklichung und können daher nicht bei der Verkehrswertfeststellung zum Stichtag berücksichtigt werden.

 

Normenkette

BewG § 138 Abs. 3, § 145 Abs. 3 Sätze 1, 3, § 9 Abs. 2; BBauG § 59 Abs. 2; ErbStR Abschn. 160 Abs. 2 S. 7

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.04.2006; Aktenzeichen II R 35/06)

BFH (Urteil vom 26.04.2006; Aktenzeichen II R 58/04)

 

Tatbestand

Die Kläger sind die Eltern von drei Töchtern. Mit notariell-beurkundetem Grundstücksschenkungsvertrag vom 07.04.1997 haben die beiden ältesten Töchter zwei in einem eingemeindeten Stadtteil der Stadt X belegene, ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke von zusammen 3410 qm unentgeltlich auf ihre Eltern, die Kläger, und ihre jüngere Schwester, die Beigeladene, übertragen. Bei der nach Bruchteilen erfolgten Übereignung erhielten die Kläger je einen Anteil von 39/100, die Beigeladene 22/100. ...

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