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Hessisches FG Urteil vom 21.09.2004 - 10 K 3682/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsleistungen für Invalidität als Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

An Arbeitnehmer gezahlten Versicherungsleistungen für Invalidität aus einer von dem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung gehören nicht zum Arbeitslohn.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1, § 42d

 

Streitjahr(e)

1997, 1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.12.2008; Aktenzeichen VI R 20/05)

BFH (Urteil vom 11.12.2008; Aktenzeichen VI R 20/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Anfechtung eines Haftungsbescheides streitig, ob an Arbeitnehmer der Klägerin gezahlte Versicherungsleistungen für Invaliditätsfälle aus einer von der Klägerin als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung zum Arbeitslohn gehören.

Die Klägerin hatte für Arbeitnehmer bei der X-Versicherung verschiedene Gruppenunfallversicherungen abgeschlossen, die sowohl das berufliche als auch das private Unfallrisiko der Arbeitnehmer abdeckten. Bei den Versicherungen handelte es sich um so genannte „Versicherungen für fremde Rechnung” im Sinn des § 179 Abs. 2 Versicherungsvertrags-Gesetz (VVG) i. V. m. §§ 75 - 79 VVG, bei denen allein der Klägerin als Versicherungsnehmerin und nicht etwa den einzelnen Arbeitnehmern als Versicherten die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustanden (§ 12 AUB). Die Klägerin unterwarf die jährlichen Prämienzahlungen für die Jahre 1997 und 1998 zunächst dem Lohnsteuerabzug, machte die Pauschalversteuerungen allerdings nach Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.04.1999 (VI R 60/96, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2000, 406) durch Einreichen berichtigter Lohnsteueranmeldungen wieder rückgängig, denen das Finanzamt zustimmte.

Im Rahmen einer die Jahre 1997 bis 2000 umfassenden...

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