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Hessisches FG Urteil vom 18.07.1997 - 11 K 1446/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Aus- und Fortbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein dreimonatiger Lehrgang einer Krankenschwester, der sie befähigt, die Berufsbezeichnung Unterrichtsschwester zu führen ist steuerrechtlich als Fortbildung anzusehen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.07.2003; Aktenzeichen VI R 190/97)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine ausgebildete Krankenschwester, die ihren Beruf bereits vor dem Streitjahr ausgeübt hatte. Für das Streitjahr 1995 machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung „Aufstellung Fortbildungskosten” 1.841,-- DM wegen des Besuchs der Krankenpflege-Hochschule in Marburg geltend, wo sie 1995 vom 1.10.-31.12. einen Lehrgang absolviert hatte, dessen Ziel es - nach dem von der Klin. vorgelegten Plan - war, daß Krankenschwestern mit mehrjähriger Berufserfahrung solche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt bekommen, die für die zukünftigen Lehr- und Leitungstätigkeiten an Ausbildungsstätten für Pflegeberufe erforderlich sind. Die Klägerin hat auch über 1995 hinaus an dem bis zum 12.9.1997 dauernden Lehrgang teilgenommen bzw. nimmt sie daran teil. Die Hochschule des Deutschen Gemeinschafts-Diakonieverbandes e.V. ist ein staatlich anerkanntes Fort- und Weiterbildungsinstitut für Pflegeberufe.

Das Finanzamt erkannte in dem Einkommensteuerbescheid 1995 vom 26.7.1996 anstelle der Werbungskosten lediglich 900,-- DM als Aufwendungen für Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf (Sonderausgaben) an und wies den Einspruch mit der Entscheidung, auf deren Gründe Bezug genommen wird (vom 11.3.1997), zurück.

Die Klägerin hatte ausgeführt, es handele sich nicht um eine akademische Ausbildung im üblichen Sinne. Sie bezog sich auf die Entscheidung des Fi...

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