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Hessisches FG Urteil vom 17.09.2002 - 4 K 2429/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinbarung einer Pension als Festbetrag mit linearen Steigerungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Überhöhte Zusagen eines festen Pensionsbetrages sind ungewissen künftigen Erhöhungen von Aktivlohn i.S.v. § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 EStG gleichzusetzen und daher die bei der Teilwertberechnung nicht zu berücksichtigen.

2. Verzichtet ein als Geschäftsführer tätiger Arbeitnehmer auf seinen Arbeitslohn zugunsten einer Pensionszahlung ohne dass der Pensionsanspruch hinreichend abgesichert ist, bleibt der Gehaltsverzicht bei der Berechnung der Pensionszusage regelmäßig unberücksichtigt.

3. Lineare Pensionssteigerungen die auch bereits bei Eintritt des Pensionsfalles wegen Invalidität zu zahlen wären, sind bei der Wertermittlung der Pensionsrückstellung erst ab dem Eintritt des Versorgungsfalles nach Erreichen der Altersgrenze zu berücksichtigen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 6a Abs. 3 Nr. 1 S. 4

 

Streitjahr(e)

1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.09.2004; Aktenzeichen I R 62/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe von Pensionsrückstellungen.

Die Klägerin betreibt eine Unternehmen, das die Ausführung von Bauschlosserei- und Schmiedearbeiten zum Gegenstand hat. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist Frau G. Ihr Ehemann, Herr G, ist als Betriebsleiter in dem Unternehmen der Klägerin tätig. Aufgrund des Anstellungsvertrages erhielt er bis zum 30.09.1993 ein monatliches Gehalt von 2.800,-- DM. Sonderentgelte und Prämien für besondere Leistungen sieht der Vertrag nicht vor. Ab 01.10.1993 vereinbarte die Klägerin mit Herrn G eine Gehaltserhöhung um monatlich 3.964,-- DM. Gleichzeitig vereinbarten die Vertragsparteien, dass Herr G auf die Auszahlung der Gehaltserhöhung von 3.964,-- DM zu Gunsten einer Pensionszusage verzichtet.

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