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Hessisches FG Urteil vom 17.06.2004 - 11 K 2330/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Fremd- und Eigenkapitalkonto

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Kredit, der zur Ablösung eines Darlehens aufgenommen wird, teilt notwendigerweise die ertragssteuerliche Qualifikation der erloschenen (Darlehens-) Schuld.
  2. Im Fall der Refinanzierung einer Entnahme - und damit einer nicht betrieblich veranlassten Aufwendung - kann der Zinsaufwand der Gesellschaft nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
  3. Die Abgrenzung zwischen Fremd- und Eigenkapitalkonto richtet sich nicht nach der Kontenbezeichnung, sondern danach, ob die Zu- und Abgänge auf dem Konto gesellschafts- oder schuldrechtlicher Natur sind.
  4. Indizien für ein Eigenkapitalkonto sind die Verbuchung von Verlustanteilen des Gesellschafters bzw. von Entnahmen und Einlagen, während die Beschränkung von Gewinnentnahmemöglichkeiten für ein Darlehenskonto spricht.
  5. Selbst wenn auf einem Eigenkapitalkonto keine Verluste verrechnet werden, ist dieses im Falle des Ausscheidens des Gesellschafters in die Ermittlung des Abfindungsguthabens einzubeziehen und mit späteren Verlusten auszugleichen.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

1991, 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.2007; Aktenzeichen IV R 29/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Behandlung einer Wechselverbindlichkeit als betriebliche Schuld und daraus resultierender Diskontzinsen als Betriebsausgaben der Klägerin.

An der Klägerin, nachfolgend B-KG, waren die Verwaltungsgesellschaft der A GmbH als Komplementärin ohne vermögensmäßige Beteiligung sowie die C-Beteiligungs-GmbH & Co. KG, nachfolgend C, als Kommanditistin beteiligt.

Die C war darüber hinaus an einer Firma D, in der Schweiz, zu 40 v.H. beteiligt und erwarb im Jahre 1991 an dieser Firma die Restbeteiligung von 60 v.H. Im Rahmen der Finanzierung dieses Kaufes ereign...

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