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Hessisches FG Urteil vom 10.12.1997 - 9 K 726/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.06.1999; Aktenzeichen VI R 34/98)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Kind I. ab November 1996 bis einschließlich Mai 1997 Kindergeld in der gesetzlichen Höhe zu gewähren; soweit der Bescheid vom 24.10.1996 und die Einspruchsentscheidung vom 14.1.1997 abweichende Feststellungen enthalten, werden sie aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld ab 1.11.196 für die Tochter des Klägers, Frau I..

Frau I. ist am ….4.1977 geboren und legte im Juli 1996 das Abitur ab. Ab August 1996 besuchte sie das N. College in den USA. Frau I. war dort als Vollzeitstudentin immatrikuliert und betrieb ihr akademisches Jahr für Innenarchitektur. Frau I. hatte seinerzeit die Absicht, in Deutschland zu studieren, und zwar das Fach Architektur. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Februar 1997 stand nicht mehr abschließend fest ob Frau I. das Studium der Innenarchitektur in den USA oder in Deutschland fortsetzen werde. Die Studienzeit am N. College endete am … Mai 1997. Mit Beginn des Wintersemesters 1997 nahm Frau I. Studium der Theaterwissenschaften an der L. Universität Deutschland auf.

Mit Bescheid vom 24. bzw. 26.6.1996 bewilligte der Beklagte das Kindergeld zunächst weiter bis Oktober 1996. In der Folgezeit stellte der Beklagte weitere Sachverhaltsermittlungen an. Der Berufsberater für Abiturienten und Hochschüler bei dem Beklagten führte am 8.10.1996 aus:

„Aus den vom o....

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