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Hessisches FG Urteil vom 10.11.2004 - 13 K 1363/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verlängerbarkeit der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe der Einkommensteuererklärung führt nicht zu einer Verlängerung der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG.

 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; AO § 149 Abs. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

2000

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Kläger zur Einkommensteuer zu veranlagen sind.

Am 10.10.2003 reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung 2000 beim Finanzamt ein. Die Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen betrugen nach Abzug von Werbungskosten und des Sparerfreibetrags 0 DM, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung waren negativ.

Vor Abgabe der Einkommensteuererklärung, nämlich am 19.11.2002, drohte das Finanzamt Zwangsgeld für den Fall an, dass die Einkommensteuererklärung 2000 nicht bis spätestens 19.12.2002 eingereicht würde. Die Androhung war an eine für die Kläger tätige Steuerberatungsgesellschaft gerichtet.

Mit Bescheid vom 11.12.2003 wurde der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 2000 mit der Begründung abgelehnt, dass der Antrag erst nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Antragsfrist (31.12.2002) und somit verspätet eingegangen sei (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz - EStG -).

Hiergegen legten die Kläger, vertreten durch ihre Steuerberaterin, Einspruch mit der Begründung ein, dass sie auf Grund der besonderen Aufforderung durch die Finanzbehörde gem. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO verpflichtet gewesen seien, eine Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2000 abzugeben.

Mit Einspruchsentscheidung vom 17.03.2004 wurde der Einspruch als unbegründet zurüc...

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