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Hessisches FG Urteil vom 09.04.1999 - 1 K 3543/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.05.2001; Aktenzeichen II R 40/99)

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Erbschaftsteuerbescheides vom 11. Juni 1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 31. Juni 1996 wird die Erbschaftsteuer auf 29.900,– DM festgesetzt.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie die Gegenleistung, die der Kläger für den Verkauf seiner Nacherbenanwartschaftsstellung erhalten hat, erbschaftsteuerrechtlich zu bewerten ist.

Der Kläger ist der Neffe des im September 1994 verstorbenen W. Der Erblasser hatte mit Testament vom 16. September 1986 seine Ehefrau E. als Vorerbin und den Kläger als Nacherben eingesetzt. Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1995 kam der Kläger mit der Vorerbin überein, sein Nacherbenanwartschaftsrecht an diese entgeltlich zu übertragen. Unter Abschnitt I. des Vertrages heißt es:

„Wir sind darüber einig, daß das Nacherbenrecht des Klägers (K) durch Übertragung von Grundbesitz an Herrn K. abgelöst werden soll. Statt des ursprünglich hierfür vorgesehenen Grundstückes F., L-Straße soll Herrn K. das von der Erschienenen zu 1. (Vorerbin) käuflich erworbene Grundstück Gemarkung Q. Flur … Flurstück … Gebäude- und Freifläche … qm groß, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … von … Bl. … übertragen werden. Zu diesem Zweck tritt die Ers...

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