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Hessisches FG Urteil vom 01.12.2009 - 13 K 820/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sperrfrist bei Wiederbestellung als Steuerberater

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Vorschrift des §§ 48 Abs. 1 Nr. 1 StBerG wonach die Wiederbestellung als Steuerberater nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen kann, wenn auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 114 StBerG), verzichtet wurde, ist verfassungsgemäß.
  2. Der Umstand, dass für Fragen der Bestellung bzw. Wiederbestellung als Steuerberater nach § 48,40 StBerG die Steuerberaterkammer zuständig ist, stellt keinen Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar.
  3. Bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des § 48 Abs. 1 StBerG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Steuerberaterkammer, die vom Gericht gem. § 102 FGO nur im Hinblick auf das Vorliegen eines Ermessensfehlers hin überprüft werden kann.
  4. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung ist die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.
 

Normenkette

StBerG § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 12 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.08.2011; Aktenzeichen VII R 46/10)

BVerfG (Beschluss vom 07.06.2011; Aktenzeichen 1 BvR 194/11)

 

Tatbestand

Der Kläger wurde im Jahr 197x als Steuerbevollmächtigter und im Jahr 197x als Steuerberater zugelassen. Im Jahr 198x wurde er als vereidigter Buchprüfer und anschließend als Wirtschaftsprüfer zugelassen. Eine Zulassung als Rechtsanwalt erfolgte im Jahre 200x.

Mit Anschuldigungsschriften der Staatsanwaltschaft am Oberlandesgericht A. vom 19.06.199x und 17.03.199x wurden berufsrechtliche Anschuldigungen gegen ihn erhoben. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens beim zuständigen Landgericht A am 11.08.200x verzichtete der Kläge...

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    Steuerberatungsgesetz / § 48 Wiederbestellung
    Steuerberatungsgesetz / § 48 Wiederbestellung

      (1) Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden,   1. wenn die Bestellung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2[1] [Bis 31.07.2021: § 45 Abs. 1 Nr. 2] erloschen ist; wurde auf die Bestellung nach ...

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