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Hessisches FG Beschluss vom 26.02.2010 - 11 Ko 103/10

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Vorverfahren auf die gerichtliche Verfahrensgebühr

Leitsatz (redaktionell)

Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG, wonach eine wegen desselben Gegenstandes nach den Nummern 2300 bis 2303 entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird, findet auch auf Steuerberatervergütungen im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung.

Normenkette

RVG § 2 Abs. 2; StBGebV § 40; VVRVG Vorbemerkung 3 Abs. 4

Streitjahr(e)

2008

Tatbestand

Der Kläger und Erinnerungsführer führte vor dem Hessischen Finanzgericht unter dem Az. 11 K 725/08 einen Rechtsstreit, in dem er durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater vertreten wurde, der ihn bereits im außergerichtlichen Vorverfahren wegen derselben Streitpunkte vertreten hatte. Mit rechtskräftigem Urteil vom 28.05.2009 wurden die Kosten des Verfahrens zu 35 v.H. dem Kläger und Erinnerungsführer und zu 65 v.H. dem Beklagten und Erinnerungsgegner auferlegt. Zudem wurde die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt worden. Auf Antrag des Erinnerungsführers erging am 04.01.2010 ein Kostenfestsetzungsbeschluss.

Mit der am 14.01.2010 hiergegen erhobenen Erinnerung rügt der Erinnerungsführer, dass zu Unrecht nach § 45 der Steuerberatergebührenverordnung – StBGebV – die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) – VVRVG – um die Hälfte der Geschäftsgebühr des außergerichtlichen Vorverfahrens (1.333,80 EUR x 65 v.H. = 866,97 EUR) gekürzt worden sei. Die Geschäftsgebühr werde mit §...

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