Entscheidungsstichwort (Thema)
Versammlungsrecht
Verfahrensgang
VG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.03.2002; Aktenzeichen 5 E 1925/01) |
Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Klägers zu 2. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2002 wird abgelehnt.
Der Kläger zu 2. hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist zulässig (§ 124a Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung), aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan.
Das Oberverwaltungsgericht hat im Zulassungsverfahren die angefochtene Entscheidung ausschließlich in Bezug auf die geltend gemachten Zulassungsgründe und im Rahmen des jeweiligen Zulassungsgrundes nur hinsichtlich der zu seiner Begründung genannten Gesichtspunkte zu überprüfen (Berkemann, Verwaltungsprozessrecht auf „neuen Wegen”?, DVBl. 1998, 446 – 457 –; Seibert, Das Verfahren auf Zulassung der Berufung – Erfahrungen mit der 6. VwGO-Novelle, NVwZ 1999, 113 – 114 –; Hess. VGH, 08.07.1997 – 13 TZ 2135/97 – und 30.01.1998 – 14 TZ 2416/97 –, NVwZ 1998, 755). Die in der Literatur und in der Rechtsprechung vereinzelt vertretene Auffassung, das Oberverwaltungsgericht könne die Berufung in Ausnahmefällen auch ohne Rüge von Amts wegen zulassen (so z. B.: Schmieszek, Sechstes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze ≪6. VwGOÄndG≫, NVwZ 1996, 1151 – 1153 –; OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1997 – 11 B 799/97 –, NVwZ 1997, 1224), widersprach der Regelung des § 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO in der bis zum 3...