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Hessischer VGH Beschluss vom 02.09.2004 - 12 TG 1986/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausweisung eines psychisch Kranken und untergebrachten Unionsbürgers mit Anordnung des Sofortvollzugs. Befristung. Gefahrenprognose. Gefährdung. Sofortvollzug. öffentliche. Sicherheit. öffentliches Interesse. Ausländerrechts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Ausweisung eines Unionsbürgers kann ausnahmsweise auch dann rechtmäßig sein, wenn zwar die grundsätzliche Notwendigkeit einer Befristung erkannt worden, im konkreten Fall aber aus spezialpräventiven Gründen eine bestimmte Frist noch nicht festgesetzt worden ist.

2. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug kann mit der Notwendigkeit des Einsatzes erheblicher öffentlicher Mittel für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens begründet werden (hier: Unterbringung eines Ausländers in einer psychiatrischen Klinik).

 

Normenkette

AufenthG/EWG § 12; AuslG §§ 45, 46 Nr. 2

 

Verfahrensgang

VG Kassel (Beschluss vom 09.06.2004; Aktenzeichen 4 G 1292/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Aufgrund des Beschwerdevorbringens lässt sich nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht die angegriffene Ausweisungsverfügung zu Unrecht als offensichtlich rechtmäßig angesehen hat. Insbesondere erweisen sich die Ermessenserwägungen der Ausländerbehörde bei Anwendung der §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2 AuslG und § 12 Abs. 6 AufenthG/EWG nicht als unverhältnismäßig. Aus den ausführlichen Ermessenserwägungen in der angegriffenen Verfügung lässt sich entnehmen, dass die Ausländerbehörde die hohe Bedeutung der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit ge...

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