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Hamburgisches OVG Beschluss vom 10.02.2004 - 3 Bf 238/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Vaterschaft und Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Das Kindschaftsverhältnis zum Vater entfällt bei einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes.

Die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft durch den deutschen Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der ausländischen Mutter des Kindes verheiratet ist, führt ohne Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 GG zu einem Fortfall des auf § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG gestützten Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit von Anfang an.

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Urteil vom 21.05.2003)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 24.10.2006; Aktenzeichen 2 BvR 696/04)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Mai 2003 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Der Kläger begehrt die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit.

Der Kläger wurde am 15. Juni 1998 in Hamburg geboren. Seine Mutter ist albanische Staatsangehörige. Sie schloss am in Tirana die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen H. J. B.. Die in Hamburg geführte Ehe wurde im Januar 2000 geschieden. Auf die Anfechtung der Vaterschaft durch Herrn B. stellte das Amtsgericht Hamburg durch rechtskräftiges Urteil vom … (berichtigt durch Beschluss v. …) fest, dass der Kläger nicht von diesem abstammt.

Der Kläger erhob im Juni 2002 Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg mit dem Antrag, festzustellen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hilfsweise festzustellen, dass er staatenlos ist.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 21. Mai 2003 abgewiesen. Auf die Urteilsgründe ...

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