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GmS-OGB Beschluss vom 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09

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Leitsatz (amtlich)

Für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.

 

Normenkette

GVG § 13; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; InsO § 129 ff.

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 02.04.2009; Aktenzeichen IX ZB 182/08)

 

Tenor

Für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.

 

Gründe

Rz. 1

I. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Insolvenzverwalter in dem am 10.9.2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bauunternehmers B. N. (im Folgenden: Schuldner). Der Beklagte war bis zu seiner fristlosen Eigenkündigung am 25.5.2007 Arbeitnehmer des Schuldners. Seinen Lohn für Dezember 2006 erhielt er am 8.3.2007. Den Lohn für Januar 2007 zahlte der Schuldner in drei Teilbeträgen am 13. und 26.4.2007 (jeweils 500 EUR) sowie 464,31 EUR am 11.5.2007. Seinen Lohn für Februar 2007i.H.v. 1.237,06 EUR erhielt der Beklagte am 25.6.2007. Mit Schreiben vom 1.10.2007 hat der Kläger die Lohnzahlungen des Schuldners für Januar und Februar 2007 "gem. § 130 InsO" angefochten und mit seiner am 7.2.2008 zum AG K. erhobenen Klage die Rückgewähr der Vergütung für die Monate Januar und Februar 2007i.H.v. insgesamt 2.701,37 EUR nach § 143 Abs. 1 InsO geltend gemacht.

Rz. 2

Das AG K. hat mit Beschluss vom 29.5.2008 den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das ArbG B. verwiesen. Das LG B. hat die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der IX. Zivilsenat des BGH hat der Rechtsbeschwerde stattgeb...

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