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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.01.2013 - 5 K 2009/10

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Anerkennung einer schenkweisen Unterbeteiligung

Leitsatz (amtlich)

Die schenkweise Zuwendung einer typisch stillen Unterbeteiligung an einen Angehörigen ist im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB mit der Einbuchung bei der Personengesellschaft bewirkt, wenn dem unterbeteiligten Gesellschafter von Anfang an zugleich mitgliedschaftliche Rechte an der Personengesellschaft eingeräumt werden, er beispielsweise bei grundlegenden die Personengesellschaft betreffenden Entscheidungen vorher zustimmen muss. In diesem Fall steht dem Betriebsausgabenabzug der dem unterbeteiligten Gesellschafter ausgekehrten Gewinnanteile der Personengesellschaft gemäß § 4 Abs. 4 EStG nicht entgegen, dass die ihm im Wege der Schenkung zugewendete Unterbeteiligung nach § 518 Abs. 1 BGB nicht formwirksam übertragen worden ist. Wie die im Übrigen auch zur Begründung einer selbstständigen Lebensstellung eines Kindes aus dem Elternvermögen zugewendet, bedarf es zudem schon deshalb keiner notariellen Beurkundung der Schenkung der Unterbeteiligung, weil eine Ausstattung im Sinne des § 1624 Abs. 1 BGB vorliegt. Diese ist nicht notariell zu beurkunden.

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4; BGB § 518 Abs. 1 und 2; BGB § 1624

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin den Kindern ihrer Kommanditisten – den Beigeladenen - in den Streitjahren 2006 und 2007 ausgekehrten Gewinnanteile für die ihnen im Jahr 2005 gewährten stillen Beteiligungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG und hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgej...

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    Steuerliche Anerkennung bei Schenkung einer stillen Beteiligung
    Steuerliche Anerkennung bei Schenkung einer stillen Beteiligung

      Leitsatz Die schenkweise Zuwendung einer Unterbeteiligung an einen Angehörigen wird im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB mit der Einbuchung bei der Personengesellschaft wirksam, wenn dem unterbeteiligten Gesellschafter von Anfang an zugleich mitgliedschaftliche ...

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