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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 26.03.2019 - 3 K 1816/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Versteuerung des Entgelts aus einer Honorarvereinbarung

Leitsatz (amtlich)

Entsprechend der Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass eine Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auch dann vorliegt, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über die Fälligkeit des Entgeltes für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann.

Normenkette

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; MwStSystRL Art. 90 Abs. 1; MwStSystRL Art. 64 Abs. 1; MwStSystRL Art. 63; BGB § 133; BGB § 157

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.02.2022; Aktenzeichen V R 37/21 (V R 16/19))

BFH (Urteil vom 01.02.2022; Aktenzeichen V R 37/21)

BFH (Beschluss vom 07.05.2020; Aktenzeichen V R 16/19)

Tatbestand

Strittig ist der Zeitpunkt der Versteuerung des Entgelts aus einer Honorarvereinbarung.

Die Klägerin ist mit der Verwaltung von Beteiligungen unternehmerisch tätig. Sie versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten.

Im Mai 2015 fand bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt (Bericht vom 17. Oktober 2016, Blatt 4ff der Vorheftung zur Umsatzsteuerakte). Dabei war der Prüfer der Auffassung, dass sich eine mit Honorarvereinbarung vom 7. November 2012 geregelte Honorarzahlung mit der T GmbH über einen Betrag von 1.000.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer auf eine Leistung beziehe, die im Zeitraum Januar bis September 2012 erbracht worden sei. Der Auffassung der Klägerin zur Auslegung der Honorarvereinbarung, diese beziehe sich auch auf noch weitere in den Jahren 2013 bis 2018 zu erbringende Vermarktungsleistungen, könne nicht gefolgt werden. Für die Entstehung und Festsetzung der Umsat...

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