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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.09.2004 - 6 K 2199/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung von Wertpapieren bei einer Bank, die diese anonym für Kunden nach Luxemburg transferiert

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Zurechnung von Rechten oder Sachen nach § 159 AO setzt voraus, dass derjenige, dem Rechte oder Sachen zugerechnet werden sollen, die Rechte in eigenem Namen hält oder die Sachen selbst besitzt. Daran fehlt es, wenn eine Bank Wertpapiere für ihre Kunden in Empfang nimmt, um diese alsbald in einer Weise, bei der der Kunde nicht mehr identifiziert werden kann, zur Anlage für den Kunden nach Luxemburg weiter transferiert und der Kunde sodann ohne Einschaltung der Bank Zugriff auf seine Wertpapiere hat.

 

Normenkette

AO § 159

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.09.2005; Aktenzeichen I B 229/04)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Zurechnung gemäß § 159 AO.

Bei der Klägerin, einer Sparkasse, hatte für die Jahre 1992 bis 1997 eine Steuerfahndungsprüfung stattgefunden. Dabei wurden nach den Feststellungen der Prüfer folgende Sachverhalte aufgedeckt:

Auf Verlangen von Kunden, deren Geld ins Ausland zu verbringen, hatte die Klägerin im streitigen Zeitraum durch telefonische Vermittlung eines ihrer Mitarbeiter bei der Luxemburger Filiale der Landesbank Rheinland-Pfalz International (LRI) ein Konto eröffnet. In der Mehrzahl der Fälle wurden sodann beim Kunden bereits vorhandene Wertpapiere (Inhaberschuldverschreibungen) in Empfang genommen. Soweit dies durch Zweigstellen der Klägerin geschah, wurden die Papiere zur weiteren Bearbeitung der Hauptstelle zugeleitet. Dort wurde die Übersendung "an die Landesbank in Luxemburg" zunächst durch Telefax vorangekündigt. Danach wurden begleitende Übersendungspapiere erstellt, in die nur die luxemburgische Kontonummer eingetragen wurde; eine Namensangabe des Kunden unterblieb. An der Ste...

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