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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.05.2014 - 2 K 1454/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entnahme durch Übertragung von Grundstücken

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Besteuerung eines Entnahmegewinns durch eine Grundstücksübertragung nach Umlegungsverfahren.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.12.2017; Aktenzeichen VI R 68/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und - falls ja - in welcher Höhe ein Entnahmegewinn im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung entstanden ist.

Der Kläger ist der Alleinerbe seiner in 2010 verstorbenen Ehefrau. Diese hatte bis zu ihrem Tod aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen und auch einer noch in geringem Umfang betriebenen Eigenbewirtschaftung (Traubengeld) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Stückländerei) erzielt, die sie nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte.

Die Ehefrau des Klägers war bereits seit Anfang der 60iger Jahre Alleineigentümerin der in der Gemarkung N liegenden Ackerflächen mit den Flurstücksnummern … 9 und … 9/2 gewesen. Nach deren Einbringung in ein in 1972 durchgeführtes Umlegungsverfahren gingen hieraus ausweislich des Grundbuches von N, Bl. 333 (Bl. 22 ff. Vertragsakten) die Flächen … 9/4 (Ackerland) sowie … 0/1 (Bauplatz) und … 0/2 (ebenfalls Bauplatz) hervor. Die Ackerfläche … 9/4 wurde in 1984 aufgeteilt in die Freifläche F-Straße, Fl.St.Nr. … 9/5 (Streifen von 120 qm) und in den Weingarten S über 1895 qm, Fl.St.Nr. … 9/6.

Mit notariellem Vertrag vom 3. Januar 1984 hatte Frau G (die Ehefrau) die Grundstücke mit den Flurstücksnrn. … 2/4 (Ackerland, später Bauplatz von 556 qm) sowie … 0/3 (Weingarten M zu 1.023 qm) im Wege des Tausches gegen den o.g. Bauplatz mit der Flurstücksnr. … 0/1 sowie den o.g. 120 qm großen Streifen Ackerlandes erworben. Gemäß III. der notariellen Urkunde waren die Beteiligten des Grundstückstausches von einem Wer...

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