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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.11.1978 - V 15/78

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umbau eines privaten Wohnhauses aufgrund Querschnittslähmung des Kindes: Einbaukosten für Rollstuhlaufzug und Bewegungsbad sind bei den Eltern als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Einkommensteuer 1973

 

Leitsatz (amtlich)

Die aus der Querschnittslähmung eines Angehörigen resultierenden Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines privaten Wohnhauses sind jedenfalls dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig, wenn die Umbaumaßnahmen zu keiner Werterhöhung des Wohnhauses führen und die Kosten damit auch als „außergewöhnlich” i.S.d. § 33 EStG zu qualifizieren sind.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Tenor

I. Unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 4. August 1976 und des Einkommensteuerbescheides 1973 vom 12. Mai 1976 wird die Einkommensteuerschuld 1973 auf … DM festgesetzt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für den Einbau eines Rollstuhlaufzuges in Höhe von DM 16 457,19 und eines Wellenbewegungsbades in Höhe von DM 12 353,49 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Diese Aufwendungen sind den Klägern durch die Erkrankung ihres Sohnes entstanden. Er ist als Folge eines 1971 erlittenen Unfalls querschnittsgelähmt, 100 % körperbehindert und dauernd pflegebedürftig. Der Einbau des Rollstuhlaufzuges war erforderlich, weil sich die Wohnung der Kläger im Obergechoß ihres Grundstücks in … befindet. Das Wellenbewegungsbad haben die Kläger errichtet, weil ihr Sohn aufgrund ärztlicher Verordnung täglich 2 mal schwimmen muß. Das Bad befindet sich im Erdgeschoß. Der Sohn erreicht es von der Wohnung mit dem Aufzug.

Die Kläger machten die ihnen hierdurch entstandenen Aufwendungen in ihrer Einkommensteuerer...

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