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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.03.2006 - 6 K 1786/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anteilige Anerkennung einer teilweise einkunftsbezogenen Reise

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist eine dreiwöchige Auslandsreise zu 1/3 durch einkunftsbezogene Anlässe verursacht, so ist eine teilweise Anerkennung der Flugkosten nicht möglich. Die Aufenthaltskosten dagegen können zu 1/3 berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 12 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.04.2010; Aktenzeichen I R 34/06)

BFH (Beschluss vom 07.04.2010; Aktenzeichen I R 34/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die teilweise Abzugsfähigkeit einer Reise.

Der aus Deutschland stammende Kläger lebt seit Jahren in den USA; in Deutschland ist er beschränkt einkommensteuerpflichtig mit seinen inländischen Einkünften. Er ist Eigentümer des Hausgrundstücks A-Straße ... in F, aus dem er Einkünfte aus Vermietung erzielt. Im Streitjahr 2001 war er außerdem Miteigentümer des Hausgrundstücks W-Straße ... in Frankenthal; die aus diesem Grundstück erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden gesondert und einheitlich festgestellt.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 machte der Kläger bei seinen Vermietungseinkünften aus dem Hausgrundstück A-Straße in F u.a. Reisekosten für zwei Reisen aus den USA nach Deutschland in Höhe von insgesamt 6.104,55 DM als Werbungskosten geltend, die sich wie folgt zusammensetzen:

Flugkosten (nur des Klägers)

2.873,00 DM

sonstige Reisekosten (Mietwagen, Garage, Telefonkosten)

2.127,55 DM

Verpflegungsmehraufwand (24 Tage à 46 DM)

1.104,00 DM

Die Reisen fanden statt vom 15.05.2001 bis 05.06.2001 (22 Tage) und vom 09.10.2001 bis 02.11.2001 (25 Tage). Der Kläger wurde jeweils von seiner Ehefrau begleitet.

Der Beklagte erkannte bei der Veranlagung die Reisekosten unter Bezugnahme auf § 12 EStG nicht an. Im Einspruchsverfahren trug der Kläge...

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