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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 06.06.2002 - 4 K 2643/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf das der deutschen Erbschaftsteuer unterliegende Aslandsvermögen beschränkt

 

Leitsatz (redaktionell)

Die volle Anrechnung französischer Erbschaftsteuer kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ohne Einbeziehung der in Frankreich belegenen Grundstücke unter Berücksichtigung des Freibetrages keine Erbschaftsteuer angefallen wäre.

Der Ansatz des ausländischen Grundbesitzes mit dem Verkehrswert verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht.

 

Normenkette

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 6, §§ 13a, 21 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.05.2004; Aktenzeichen II R 33/02)

BFH (Urteil vom 05.05.2004; Aktenzeichen II R 33/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer ausländischen Erbschaftsteuer.

Der in Frankreich lebende Kläger ist laut einem Erbschein des Amtsgerichts ... vom 26. November 1998 der alleinige Erbe seiner am 17. Mai 1998 verstorbenen und zuletzt in ... wohnenden Mutter ... Zum Nachlass gehörten u. a. zwei in Frankreich belegene Grundstücke. Für den Erwerb dieser Grundstücke musste der Kläger in Frankreich Erbschaftsteuer von 1.192.148 FF zahlen. Bei der Berechnung dieser Steuer wurde der Wert des in Frankreich belegenen Vermögens mit 5.444.666 FF angesetzt.

Durch Erbschaftsteuerbescheid vom 3. Januar 2000 setzte der Beklagte gegen den Kläger wegen des Erwerbs von Todes wegen Erbschaftsteuer von 17.405 DM fest. Dabei wurden das in Frankreich belegene Vermögen mit (5.444.660 x 29,72 =) 1.618.152 DM, der Wert des Reinnachlasses mit 1.737.167 DM und der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 400.000 DM mit (abgerundet) 1.337.100 DM angesetzt. Auf die sich danach ergebende Erbschaftsteuer von 254.049 DM w...

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