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FG Rheinland-Pfalz Gerichtsbescheid vom 12.12.1995 - 5 K 2724/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1987 bis 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.1996; Aktenzeichen XI R 12/96)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung eines zinslosen Baudarlehens, das der Klägerin durch ihre Kommanditistin gewährt worden ist.

Die Klägerin ist eine Grundstücksverwaltungs-KG, die mit Gesellschaftsvertrag vom 15.01.1980 gegründet wurde. Komplementär-GmbH ohne Kapitaleinlage ist die … mbH, … Kommanditistin die … S. Laut Gesellschaftsvertrag ist der Gegenstand des Unternehmens die Errichtung von Gebäuden, der Erwerb, die Veräußerung und Verwaltung von Grundstücken, die dem Geschäftsbetrieb der S. ganz oder überwiegend zu dienen bestimmt sind, sowie der Abschluß und die Durchführung der damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 11.07.1980 verkaufte die S. unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Nr. 9 a UStG der Klägerin die Grundstücke, die das Anwesen „…” in … bilden, gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 3.355.657,– DM. Davon entfielen 2.883.410,– DM auf den teilweise fertiggestellten Rohbau des neuen Betriebsgebäudes der S.

Gleichzeitig gewährte die S. der Klägerin mit Darlehensvertrag vom 18.07.1980 ein zinsloses Darlehen in Höhe von 17 Mio. DM, das zur Kaufpreiszahlung und in den Jahren 1980 bis 1982 zur Finanzierung der Fertigstellung des Neubaus des S. genutzt wurde.

Nach Fertigstellung des Gebäudes vermietete die Klägerin mit Mietbeginn 01.03.1982 das Grundstück an die S. zur Kostenmiete unter Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß §§ 9 Abs. 1, 4 Nr. 12 a UStG. Die Höhe des Mietzinses für ein Jahr wurde jeweils am Jahresen...

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