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FG Rheinland-Pfalz Gerichtsbescheid vom 10.12.2001 - 4 K 2203/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs bei Stufenklage

 

Leitsatz (redaktionell)

Erhebt ein Pflichtteilsberechtigter Stufenklage gemäß § 254 ZPO gegenüber dem Erben mit dem Antrag auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses, so gilt der Pflichtteilsanspruch damit als erhoben im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG. Nicht entscheidend ist, dass das Leistungsbegehren noch nicht beziffert ist.

 

Normenkette

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1b

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs.

Die Klägerin ist die Tochter der am 20. Dezember 1994 verstorbenen ... Alleiniger Erbe ist laut einem Erbschein des Amtsgerichts vom 29. Mai 1995 ihr Bruder ...

Mit Schreiben vom 22. Februar 1995 ließ die Klägerin durch ihre damaligen anwaltlichen Vertreter dem Erben mitteilen, dass sie ihre Pflichtteilsansprüche ihm gegenüber anmelde und ihn auffordere, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen und ein Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Im August 1995 wurde von der Klägerin eine Stufenklage erhoben. In dem unter dem Aktenzeichen 7 O 1... beim Landgericht ... anhängigen Klageverfahren erging zunächst ein Teilanerkenntnisurteil vom 29. September 1995, mit dem der Erbe verurteilt wurde, der Klägerin als Pflichtteilsberechtigter Auskunft über den Bestand des Nachlasses und über die ausgleichspflichtigen Zuwendungen durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses zu erteilen. Dieses Verzeichnis erstellte der Erbe mit notarieller Urkunde vom 21. November 1995. Mit notarieller Urkunde vom 18. Juni 1996 ergänzte er seine Angaben. Zuvor war er mit (weiterem) Teilurteil des Landgerichts ... vom 8. März 1996 verurteilt worden, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in dem n...

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