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FG Nürnberg Urteil vom 29.09.2009 - 2 K 784/2009

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug für eine Dachsanierung bei Errichtung einer Photovoltaikanlage

Leitsatz (redaktionell)

Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer gilt bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage erfüllt die Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit, wenn er als Nutzung eines Gegenstandes der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient.

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 14; UStG § 14a

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger der Vorsteuerabzug aus Rechnungen u.a. für das Umdecken eines Daches und einer Dacherweiterung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage zusteht.

Der Kläger errichtete im Streitjahr in 1 auf dem Dach eines ehemalig landwirtschaftlich genutzten Stallgebäudes eine Photovoltaikanlage. Die Anlage bedeckt gänzlich die nach Südosten geneigte Dachfläche. Die Fertigstellung/Inbetriebnahme erfolgte am 03.07.2008. Bereits in den Vorjahren war der Kläger mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf einem anderen Gebäude unternehmerisch tätig.

Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 3. Kalendervierteljahr 2008 machte er aus dieser Anschaffung Vorsteuern i.H.v. 14.395,78 € geltend, die sich wie folgt zusammensetzten:

Rechnung Fa. A vom 11.07.2008 (Photovoltaikanlage)

7.447,99 €

Rechnung Fa. B vom 10.07.2008

42,75 €

Rechnung Fa. B vom 10.07.2008

74,48 €

Rechnung Fa. C vom 12.08.2008

4,78 €

Rechnung Fa. D vom 15.07.2008

89,66 €

Rechnung Fa. E vom 18.08.2008 (Raumbeleuchtung)

90,51 €

Rechnung Fa. F vom 30.09.2008 (Dachumdeckung)

6.623,04 €

Rechnung Fa. G vom 14.08.2008

22,57 €

14.395,78 €

Die Rechnung der Firma Fa. F betraf das Umdecken des ...

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