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FG Nürnberg Urteil vom 26.07.2017 - 5 K 793/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

AfaA und Abbruchkosten eines Gebäudes als Werbungskosten bei Beendigung der Vermietung bei Nutzungsabsicht des Grundstücks für eigene Wohnzwecke

 

Leitsatz (amtlich)

1. Absetzungen für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) dienen ebenso wie die Absetzungen für Abnutzung (AfA) dem Zweck, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts zu verteilen. Eine AfaA ist zu gewähren, wenn der Grund für den Wertverlust eines Gebäudes ganz überwiegend in seiner Verwendung als Objekt zur Erzielung von Vermietungseinkünften liegt. Diese Voraussetzung hat der Steuerpflichtige nachzuweisen.

2. Die Höhe der AfaA richtet sich danach, wie sich die verminderte Nutzbarkeit des Wirtschaftsguts zur ohne die außergewöhnliche Abnutzung bestehenden normalen Nutzbarkeit verhält. Die AfaA tritt zur normalen AfA hinzu, nicht an ihre Stelle. Die Regel-AfA ist bei der Berechnung der AfaA vor dieser vorzunehmen.

3. Steht fest, dass der tragende Grund für einen Gebäudeabriss in der Zeit der Vermietung und somit vor der Aufgabe der Vermietungsabsicht entstanden ist, wird ein darauf gegründeter Abbruch als durch die Vermietung veranlasst angesehen.

4. Anders ist zu entscheiden, wenn der Entschluss für den Gebäudeabbruch unmittelbar im Zusammenhang mit dem Entschluss steht, das Hausgrundstück für die eigenen Wohnzwecke zu nutzen. Als auslösendes Moment für den Abbruch ist dann nicht der erhebliche Wertverzehr durch die Vermietungstätigkeit anzusehen, wenn dieser nicht so geartet war, dass nur noch ein Abbruch des Gebäudes in Frage gekommen wäre.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1 S. 7, Abs. 4 S. 3, § 9 Abs. 1 S. 3, § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Abbruchkosten und der Restwert eines zunächst vermieteten Gebäudes...

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