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FG Nürnberg Urteil vom 17.03.2011 - 4 K 582/2009

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Notarkosten als Betriebsausgaben

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der betrieblichen Veranlassung von Notarkosten anlässlich der Übertragung eines Kommanditanteils.

Normenkette

EStG § 12 Abs. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.04.2015; Aktenzeichen IV R 44/12)

BFH (Urteil vom 16.04.2015; Aktenzeichen IV R 44/12)

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Notarkosten anlässlich der Übertragung eines Kommanditanteils als Betriebsausgaben der Gesellschaft.

Die Klägerin legt ihrer Gewinnermittlung ein abweichendes Wirtschaftsjahr zugrunde, den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2002/2003 war die A GmbH (GmbH) Komplementärin der Klägerin ohne eigene Kapitalbeteiligung und B Kommanditist mit einem Festkapital von 100.000 DM. Mit Wirkung zum 09.12.2002 trat B von seiner Beteiligung einen Anteil in Höhe von 40.000 DM an seine Ehefrau C ab. Alle Gesellschafter der Klägerin stimmten dieser Abtretung zu. Mit notarieller Urkunde (Urkundenrollennummer 0950/2002) vom 19.12.2002 überließ B seine restliche Beteiligung an der Klägerin zum 30.12.2002 an seinen Sohn S. In derselben Urkunde überließ B an S weiterhin das Grundstück mit der Flurstück-Nr. 126 in der Gemarkung Z, Postanschrift V, mit einer Fläche von 0,2761 ha. Ausweislich der notariellen Urkunde ist dieses Grundstück an die Klägerin vermietet. Als Gegenleistung verpflichtete sich S, ein im Sonderbetriebsvermögen seines Vaters gehaltenes Darlehen in Höhe von ca. 5.700 DM zu übernehmen und an diesen einen monatlichen Geldbetrag in Höhe von 5.000 € bis zu dessen Tod zu zahlen. Der Vertrag bestimmt ausdrücklich, dass die Kosten für die Beurkundung, für erforderliche Genehmigungen und den Vollzug des Vertrages der Erwerber trage.

Der beurkundende Notar stellte...

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