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FG Nürnberg Urteil vom 15.02.2017 - 3 K 1601/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Kindergeld vom unionsrechtlich nachrangigem Staat bei Nichtbezug von Kindergeld vom unionsrechtlich vorrangigen Staat

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Unionsrecht sieht grundsätzlich vor, dass vom nachrangig zuständigen Staat (hier Deutschland) die Ansprüche auf Familienleistungen bis zur Höhe der vom vorrangig zuständigen Staat (hier Großbritannien) vorgesehenen Leistungen ausgesetzt werden.

2. Verfahrensrechtlich ist weiter vorgesehen, dass der nachrangige Staat bei Antragstellung bei ihm, den Antrag unverzüglich an den vorrangig zuständigen Träger zur dortigen Prüfung zuleitet und vorläufig (nur) den Unterschiedsbetrag leistet.

3. Wird dieser unionsrechtlich vorgesehene Ablauf nicht eingehalten wird, besteht im unionsrechtlich nachrangigem Staat (hier Deutschland) der volle Kindergeldanspruch. Eine Anrechnung vom unionsrechtlich vorrangigem Staat nur fiktiv beziehbaren aber tatsächlich nicht bezogenen Kindergeldes kommt dann nicht in Betracht (so auch FG Münster, Urteil vom 05.08.2016 4 K 3115/14 Kg).

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 1, § 65 Abs. 1; EUVO-883/2004 Art. 1 Buchst. z, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Bucht. j, Art. 11 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.02.2018; Aktenzeichen III R 10/17)

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) für seine Kinder C und D im Zeitraum Januar 2013 bis November 2014 hat.

Der Kläger und seine Ehefrau sind Eltern von C (geb. 05.07.2001) und D (geb. 01.10.2003).

Er ist seit 2006 als Arzt bei der xxx in England tätig und lebt seitdem mit seiner Familie schwerpunktmäßig in England.

Aus Vermerken der Familienkasse 1 ist ersichtlich, dass nach Feststellungen der Familienkasse im Frühjahr 2012 der Kläger in 2 (BRD) gemeldet war. Der Kläger...

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      (1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer   1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder   2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im ...

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