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FG Nürnberg Urteil vom 12.03.2024 - 1 K 866/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Einzahlung in Erhaltungsrücklage als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Einzahlungen in Instandhaltungsrücklagen sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.01.2025; Aktenzeichen IX R 19/24)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bereits mit Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage (zivilrechtlich: Erhaltungsrücklage) nach der Novellierung des WEG Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Abzug zu bringen sind.

Die Kläger sind Ehegatten und werden für das Streitjahr 2021 zusammenveranlagt. Sie erzielten u.a. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung zweier Eigentumswohnungen in der C-Straße und D-Steig, beide in E, die jeweils im hälftigen Eigentum der Kläger stehen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft in der C-Straße besteht aus etwa 20 Miteigentümern und die im D-Steig aus etwa 30 Wohnungseigentümern. Dabei werden die Eigentumswohnungen von den Wohnungseigentümern teilweise vermietet und teilweise durch diese selbst genutzt.

Das Finanzamt erließ am 28.12.2022 den Einkommensteuerbescheid für 2021, folgte dabei der am 31.10.2022 eingereichten Steuererklärung und berücksichtigte zusätzlich die elektronisch übermittelten Daten.

Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 31.01.2023 form- und fristgerecht Einspruch ein. Ihren Einspruch begründeten sie damit, dass die Novellierung des WEG im Jahr 2020 dazu führe, dass bereits mit Zuführung zur Instandhaltungsrücklage Werbungskosten vorlägen. Bislang seien von den Klägern - entsprechend der bisherigen Rechtsprechung - nur die vom Verwalter getätigten Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage zur Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen als Werbun...

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