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FG Nürnberg Urteil vom 11.02.2014 - 1 K 1465/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung von Verlusten aus der Kündigung von Sterbegeldversicherungen mit Sparanteilen

 

Leitsatz (redaktionell)

Sterbegeldversicherungen mit einem Sparanteil im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG sind bei einem vorzeitigem Rückkauf bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Absicht bestand, auch unter Einbeziehung zunächst nicht steuerbarer Einnahmen, einen Überschuss der Versicherungsleistung über die eingezahlten Beiträge hinaus zu erzielen.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.03.2017; Aktenzeichen VIII R 25/14)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Verlusten aus der Kündigung von Sterbegeldversicherungen mit Sparanteilen.

Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr war der Kläger als Maschineneinsteller nichtselbständig tätig.

Die Klägerin schloss 2005 eine Sterbegeldversicherung bei der C AG ab. Im Falle ihres Ablebens war zugunsten ihres Ehemanns ein Sterbegeld in Höhe von 3.705 € garantiert und eine der Höhe nach nicht garantierte Bonusleistung von 1.296 € fällig. Ein Teil dieser Bonusleistung sollte durch Gewinnanteile aufgrund der angelegten Monatsbeiträge aufgebaut werden. Als Beitragsleistung war beginnend ab 01.06.2005 ein längstens bis zum 31.05.2020 zu zahlender Monatsbeitrag von 16,36 € vereinbart. Der Kläger schloss 2007 eine Sterbegeldversicherung beim selben Versicherungsunternehmen ab. Als garantiertes Sterbegeld waren 6.897 €, als nicht garantierte Bonusleistung 3.103 € und als Monatsbeitrag 34,05 € vereinbart, welcher beginnend ab 01.06.2007 bis längstens 31.05.2036 zu zahlen war. In den Verträgen waren zudem Rückkaufswerte garantiert.

Die Kläger kündigten zum 31.08.20...

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