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FG Münster Urteil vom 29.03.2004 - 4 K 890/01 G (veröffentlicht am 15.05.2004)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Von der Gewerbesteuerpflicht nach § 18 Abs. 4 S. 1 UmwStG sind auch die vor dem Vermögensübergang vorhandenen stillen Reserven des aufnehmenden Unternehmens erfaßt.

2) Entschädigungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die entgangene Gewinnaussichten ausgleichen sollen, rechnen nicht zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag nach § 18 Abs. 4 S. 1 UmwStG.

 

Normenkette

UmwStG § 18 Abs. 4, 4 S. 1, § 18

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob und – bejahendenfalls – in welcher Höhe bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ein Aufgabegewinn zu berücksichtigen ist.

Der Kläger (Kl.) war bis zum 28.08.1995 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der I 1 GmbH (GmbH). Gegenstand des Unternehmens der GmbH war der Handel mit Kinderbekleidung und verwandten Artikeln sowie die Herstellung solcher Artikel. Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung hatte der Kl. als Einzelunternehmer wesentliche Betriebsgrundlagen (Betriebsgrundstück und Maschinen) an die GmbH verpachtet.

Am 28.08.1995 schlossen die GmbH und der Kl. einen notariellen Verschmelzungsvertrag. In § 1 des Vertrags heißt es, die GmbH werde mit dem Vermögen des Kl. gem. § 120 Umwandlungsgesetz (UmwG) verschmolzen. In § 2 des Verschmelzungsvertrags wurde als Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der GmbH als für Rechnung des übernehmenden Kl. vorgenommen gelten sollten, der 31.12.1994 vereinbart. Ebenfalls am 28.08.1995 erging ein Gesellschafterbeschluss, durch den der Kl. dem Verschmelzungsvertrag als Alleingesellschafter der GmbH zustimmte. Der Kl. meldete die Verschmelzung gem. § 122 UmwG i.V.m. § 18 Handelsgesetzbuch (HGB) unter dem Namen „I 1 Inh. I 2” zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Verschmelzung wurde am 01.12.1995 in das Handelsregister eingetragen.

Der Kl. ermittelte seinen Gewinn ab 01.01.1995 durch Betriebsvermögensvergleich. Der Gegenstand des Einzelunternehmens war nach der Verschmelzung mit dem der (erloschenen) GmbH identisch (Herstellung und Vertrieb von Kinderbekleidung). Die für die Herstellung der Kinderkleidung erforderlichen Näharbeiten wurden in erster Linie von polnischen Unternehmen durchgeführt. Der Kl. fuhr regelmäßig selbst nach Polen, um die polnischen Unternehmen mit Material zu versorgen und neu hergestellte Ware abzuholen. In der von dem Kl. unterhaltenen Betriebsstätte wurden Restarbeiten durchgeführt und beanstandete Ware aufgearbeitet. Am 17.12.1997 erlitt der Kl. auf einer betrieblich veranlassten Fahrt einen schweren Verkehrsunfall. Der Unfall hatte die Berufsunfähigkeit des Kl. zur Folge. In einem fachkieferchirurgischen Gutachten, das auf Grund einer Ende November 1998 durchgeführten Untersuchung erstellt wurde, heißt es, der Kl. sei als Textilunternehmer auf umfangreiche Fahrtätigkeit sowie telefonische Gespräche angewiesen. Eine solche Tätigkeit sei seit dem Unfall nicht mehr möglich. Dies ergebe sich auch aus einem weiteren interdisziplinären (hals-, nasen-, ohrenärztlichen, augenärztlichen und neurologischen) Gutachten. Bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zu einem Grad der Behinderung von 100 % geführt hätten, handele es sich um Dauerschäden. Im Verlauf des Jahres 1998 stellte der Kl. die Geschäftstätigkeit ein.

Im Februar 1999 gab der Kl. eine Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr ab. Der Beklagte (Bekl.) folgte dieser Erklärung, aus der sich ein Gewerbesteuermessbetrag von 0 DM ergab. Der Gewerbesteuermessbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im September 1999 reichte der Kl. eine korrigierte Gewerbesteuererklärung ein. Aus dieser Erklärung ergab sich erneut ein Gewerbesteuermessbetrag von 0 DM. Der Bekl. erließ einen entsprechenden Änderungsbescheid. Auch dieser Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der – ebenfalls korrigierte und im September 1999 eingereichte – Jahresabschluss zum 31.12.1998 weist einen Gewinn von 802.384 DM aus. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem laufenden Gewinn von ./. 66.929 DM sowie einem Aufgabegewinn von 869.313 DM. Den Aufgabegewinn hatte der Kl. wie folgt ermittelt:

Erwerbsschadensersatz LVM:

600.000,00 DM

Entnahmewert Grund und Boden:

55.692,00 DM

Entnahmewert Gebäude:

312.278,40 DM

Entnahmewert sonstiges Anlagevermögen:

2.788,00 DM

Entnahmewert Warenbestand:

500,00 DM

Restbuchwerte gem. Konto 2310:

./.

68.079,00 DM

Restbuchwert Waren (gebucht über Konto 3960):

./.

500,00 DM

Rechnungen im Zusammenhang mit der Betriebs-

aufgabe:

./.

30.365,69 DM

Kostenpauschale im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe:

./.

3.000,00 DM

Summe:

869.313,71 DM.

Im Jahr 2000 führte der Bekl. eine Betriebsprüfung beim Kl. durch. Der Prüfer gelangte zu dem Schluss, dass der Aufgabegewinn gem. § 18 Abs. 4 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) der Gewerbesteuer unterliege. Der Prüfer ermittelte auf der Grundlage eines Gewinns von 691.139 DM einen Gewerbesteuermessbetrag von 30.095 DM. Der Gewinn setzte sich aus einem (unstreitigen) laufenden Gewi...

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  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    614
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    611
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    597
  • Mietereinbauten, Geschäftsräume
    534
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    530
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
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