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FG Münster Urteil vom 28.08.2013 - 12 K 339/10 E (veröffentlicht am 01.06.2014)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrtkosten der Ehefrau zum Beschäftigungsort des Ehemannes als Werbungskosten des Ehemannes

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Stpfl., der im Rahmen seiner Beschäftigung an ständig wechselnden Arbeitsstellen im Ausland beschäftigt ist und der aus betrieblicher Notwendigkeit auch an Wochenenden vor Ort bleiben muss, kann wöchentliche Fahrtkosten des Ehepartners an den Beschäftigungsort als Werbungskosten bei den Einkünften nach § 19 EStG ansetzen.

 

Normenkette

EStG §§ 19, 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.10.2015; Aktenzeichen VI R 22/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über die Berücksichtigung von Fahrtkosten der Ehefrau im Rahmen der Werbungskosten des Klägers (Kl.) bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kl. ist verheiratet und wird im Streitjahr mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Er erzielt als Monteur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dabei ist er weltweit auf wechselnden Baustellen eingesetzt, im Streitjahr u.a. in Australien und in den Niederlanden. Im Zusammenhang mit dem Einsatz auf der Baustelle in den Niederlanden (N, E, 27.08.-02.10.2007) machte der Kl. neben eigenen Familienheimfahrten (15./16.9., 29./30.9.2007) Kosten für 3 Fahrten seiner Ehefrau zur niederländischen Baustelle als umgekehrte Familienheimfahrt im Rahmen der Werbungskosten (09./10.9., 23./24.09., 6.7.10.2007) mit insgesamt 468,00 EUR (520 km × 0,30 EUR × 3 Fahrten) geltend. Zur Begründung trug er vor, er habe aus beruflichen Gründen die Familienheimfahrten nicht selbst durchführen können. Im Rahmen des Klageverfahrens legte er in diesem Zusammenhang eine Bescheinigung seiner Arbeitgeberin, der Fa. L GmbH vom 04.02.2013 vor (Bl. 150 FG-Akte). Dort heißt es:

„Bescheinigung

Hiermit beschei...

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