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FG Münster Urteil vom 28.06.2005 - 2 K 3890/01 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Zinsen gem. § 237 AO bei Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Frage, wann und in welchem Umfang ein Zinsanspruch entsteht, stellt sich erst mit der endgültigen Erfolglosigkeit eines (außergerichtlichen) Rechtsbehelfs. Stimmt der Rechtsbehelfsführer einer Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zu, bei der dem Rechtsbehelfsantrag nicht in vollem Umfang stattgegeben wird, schränkt er seinen Antrag ein und bleibt damit im Ergebnis endgültig erfolglos. In welchem Umfang der Rechtsbehelf keinen Erfolg gehabt hat, richtet sich nach dem Verfahrensgegenstand und den konkreten Umständen des Einzelfalls.

 

Normenkette

AO 1977 § 237 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.05.2007; Aktenzeichen X R 26/05)

BFH (Urteil vom 22.05.2007; Aktenzeichen X R 26/05)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob und inwieweit ein Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen rechtmäßig ist.

Die Kläger (Kl.) sind verheiratet und werden im Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl. erzielt u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer an verschiedenen Personengesellschaften, hier insbesondere der A GmbH & Co KG, deren Einkünfte durch das Finanzamt F einheitlich und gesondert festgestellt wurden. Der in diesem Verfahren beauftragte Prozessbevollmächtige zu 1. ist ausweislich der beigezogenen Einkommensteuerakten der Kl., Steuernummer …, auch im Streitjahr Empfangsbevollmächtigter der Kl. Alle die Kl. betreffenden Bescheide werden ihm mit dem Zusatz „als Empfangsbevollmächtigter für/von Herrn A und Frau B” zugesandt.

Mit Einkommensteueränderungsbescheid 1995 vom 01.09.1997 setzte der Beklagte (Bekl.) die Einkommensteuer der Kl. unter Berücksichtigung von gewerblichen Einkünften i.H.v. insgesamt 40.883.211,– DM auf 23.2...

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