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FG Münster Urteil vom 27.10.2022 - 3 K 3624/20 Erb

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung für Betriebsvermögen. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 19/23)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Klage gegen einen sog. Nullbescheid ist zulässig, wenn der Schenker im Hinblick auf die Planung zukünftiger Erwerbsvorgänge ein rechtlich erhebliches Interesse daran hat, ob und inwieweit die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen greift.

2. Bei Grundstücksschenkungen ist die Schenkung bereits in dem Zeitpunkt ausgeführt, in welchem die Auflassung beurkundet worden ist, der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und der Beschenkte vereinbarungsgemäß von der Eintragungsbewilligung Gebrauch machen darf.

3. Vollzugszeitpunkt der Zuwendung eines OHG-Anteils ist der Zeitpunkt des zivilrechtlich wirksamen Übergangs des Mitgliedschaftsrechts.

4. Wenn der Steuerpflichtige in seiner Schenkungsteuererklärung wirksam und unwiderruflich zur optionalen Vollverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG optiert hat, kann die Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 – 9 ErbStG nicht gewährt werden.

5. Die Optionsverschonung kann wiederum nicht gewährt werden, wenn die Verwaltungsvermögensquote mehr als 20% beträgt.

6. Die unwiderrufliche Erklärung des Erwerbers, die optionale Vollverschonung in Anspruch zu nehmen, bewirkt, dass ein „Rückfall” zur Regelverschonung nicht möglich ist (Anschluss an BFH v. 26.7.2022 – II R 25/20, BFH/NV 2022, 1371).

 

Normenkette

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, §§ 13a, 14; FGO § 40

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung der Regelverschonung für auf ihn schenkweise übertragene Anteile an einer OHG.

Der Vater des Klägers, Herr B. X., schloss als Übergeber am xx.12.2018 einen Übergabevertrag mit dem Kläger. Beide waren an der B. + A. X. OHG (AG C. HRA …) beteiligt. Sie vereinbarten, dass der Vater...

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