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FG Münster Urteil vom 25.11.2014 - 2 K 3941/11 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustverrechnung von sog. Altverlusten

 

Leitsatz (redaktionell)

1) § 32d Abs. 4 EStG lässt lediglich die Geltendmachung solcher Umstände zu, die dem Grunde nach in das Verfahren der Abgeltungssteuer fallen; die Berücksichtigung auf den 31.12.2008 festgestellter Altverluste aus Kapitalvermögen lässt § 32d Abs. 4 EStG nicht zu.

2) Verluste, die gemäß § 10d Abs. 2 Satz 4 EStG festgestellt worden sind, verlieren ihre ursprüngliche Herkunft als genau bestimmte Einkunftsart.

3) § 20 Abs. 6 EStG ermöglicht die Verrechnung mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung des § 23 EStG; eine Verrechnung mit negativen Einkünften aus Kapitalvermögen lässt § 20 Abs. 6 EStG nicht zu.

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 2 S. 4, § 20 Abs. 6, § 32d Abs. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.08.2017; Aktenzeichen VIII R 5/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, die auf den 31.12.2008 gesondert festgestellten Verluste der Kläger unmittelbar mit Einkünften aus Kapitalvermögen des Streitjahres außerhalb der sog. Günstigerprüfung gem. § 32 d Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) zu verrechnen.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2009 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus Gewerbetrieb, aus selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten sie Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 6.134.010 EUR, die sich wie folgt zusammensetzten:

Kapitalerträge

1.529.522

Gewinne aus Veräußerung Kap.Anlagen (ohne Aktien)

4.766.135

Zwischensumme

6.295.678

Verrechnung Verluste priv.Veräßerungsgeschäfte

- 11.671

Verrechnung Vorträge priv.Veräußerungsgeschäfte

- 118.643

Zwischensumme

6.165.364

Negative Kapitalerträge

- 29.7...

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      (1)[2] 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro[3] [Bis 31.12.2023: 10 000 000 Euro], bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, ...

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