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FG Münster Urteil vom 25.09.1996 - 8 K 3252/94 G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer 1986–1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.07.1997; Aktenzeichen I R 84/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Gründe

Streitig ist die Hinzurechnung der von Versicherungsnehmern auf Beitragsdepots eingezahlten Betrage und der gutgeschriebenen Depotzinsen als Dauerschulden und Dauerschuldzinsen.

Die Klägerin (Klin.) ist eine Lebensversicherungsanstalt. Sie räumte in den Streitjahren 1986–1990 den Versicherungsnehmern ein, jeweils zu einem bestimmten Lebensversicherungsvertrag ein sog, Beitragsdepot zu errichten. Zur Errichtung eines Beitragsdepots schloß die Klin. mit Versicherungsnehmern einen zusätzlichen – neben dem Lebensversicherungsvertrag bestehenden – Vertrag ab. Der Versicherungsnehmer zahlte auf das Beitragsdepot einen festgelegten Betrag ein. Die Höhe des einzuzahlenden Betrages wurde begrenzt auf den Barwert der künftigen Prämien, die für die Lebensversicherung vom Versicherungsnehmer zu zahlen Waren und die vereinbarte Verzinsung des eingezahlten Betrages. Die Klin. entrichtete für den eingezahlten Betrag marktübliche Zinsen.

Hinsichtlich der Verwendung der Mittel auf dem Beitragsdepot war die Klin. grundsätzlich im Rahmen aufsichtsrechtlicher Verfügungsbeschränkungen frei. Das auf der Aktivseite der Bilanz mit dem aufgrund der Leistungen aus dem Beitragsdepot erworbenen Vermögen Bestand aus einer Vielzahl von – im einzelnen nicht naher Bestimmten – Vermögensgegenständen.

Den Beitragsdepots wurden zum Fälligkeitszeitpunkt die Prämien für die Lebensversicherung entnommen. Im Regelfall erfolgte darüber hinaus keine Auszahlung von Beträgen aus den Beitragsdepots. Eine Kündigung des Beitragsdep...

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