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FG Münster Urteil vom 24.05.2005 - 15 K 2752/01 U (veröffentlicht am 01.07.2005)

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsveräußerung im Ganzen

Leitsatz (redaktionell)

Die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück auf den Ehepartner unter gleichzeitiger Errichtung einer Bruchteilsgemeinschaft und nachfolgendem Abschluß eines neuen Mietvertrages zwischen der Gemeinschaft und dem bisherigen Mieter ist eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG (entgegen Abschn. 215 Abs. 8 Nr. 3c UStR 2005).

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1a

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.09.2007; Aktenzeichen V R 41/05)

Tatbestand

Streitig ist, ob die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einer umsatzsteuerpflichtig vermieteten Immobilie auf den Ehepartner eine Vorsteuerkorrektur gemäß § 15 a UStG auslöst, wenn die Immobilie anschließend durch die neu entstandene Ehegattengrundstücksgemeinschaft steuerpflichtig an dieselbe GmbH wie vorher vermietet wird.

Die Klägerin (Klin.) war Alleineigentümerin von zwei aneinander angrenzenden, bebauten Gewerbegrundstücken, C. straße 11 bis 22 und O. straße in C.. Diese Grundstücke waren seit 1986 umsatzsteuerpflichtig an eine B. GmbH vermietet. In den Jahren 1989 bis 1996 wandte die Klin. auf die Gewerbeobjekte Herstellungskosten auf, aus denen sie jeweils den Vorsteuerabzug geltend machte. Es wird wegen der Einzelheiten auf die Darstellung des Beklagten (Bekl.) in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 19.04.2001 Bezug genommen.

Mit notariellen Verträgen vom 29.07.1998 und 06.11.1998 übertrug die Klin. mit Wirkung vom 01.10.1998 unentgeltlich den halben Miteigentumsanteil an den Grundstücken auf ihren Ehemann. Die aus den Eheleuten bestehende Grundstücksgemeinschaft trat mit Wirkung vom 01.10.1998 in den Mietvertrag mit der B. GmbH ein. Zum 01.11.1999 wurde wegen zwischenzeitlich erfolgter Bauma...

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