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FG Münster Urteil vom 24.04.2007 - 15 K 3830/04 Kg

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kindergeldanspruch eines geduldeten Ausländers bei Bezug von Arbeitslosenhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Einem Ausländer, der sich aufgrund einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG bzw. aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Bundesgebiet aufhält, steht weder nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialabkommen noch nach dem EStG eine Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum zu, in dem er Arbeitslosenhilfe bezieht.

2) In verfassungskonformer Auslegung ist § 62 Abs. 2 EStG auch auf nach dem AuslG begründete Aufenthaltstitel anzuwenden, wenn er zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt wurde und sowohl der Titel als auch die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung unmittelbar verlängert werden konnte.

3) Eine nach § 30 Abs. 3 AuslG erteilte Aufenthaltserlaubnis ist mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vergleichbar.

 

Normenkette

AufenthG § 25 Abs. 5; AuslG § 30 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Kindergeld(Kg)-Gewährung, die einem geduldeten Ausländer bewilligt worden war, für den Zeitraum des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Kg für die Monate August und September 2003.

Der Kläger (Kl.) ist makedonischer Staatsangehöriger und war seit 1991 im Inland bei verschiedenen Firmen nichtselbständig beschäftigt. Von Mai 2002 bis 25. März 2003 und ab 29. Juli 2003 war er arbeitslos. Aufgrund seiner Arbeitslosigkeit erhielt er vom 03. Mai 2002 bis zum 25. März 2003 und ab dem 02. August 2003 Geldleistungen vom Arbeitsamt, wobei er ab August 2003 Arbeitslosenhilfe bezog. Die ab 29. Juli 2003 eingetretene Arbeitslosigkeit beruhte laut Schreiben seines ehemaligen Arbeitgebers S GmbH vom 25. Juli 2003 auf einer einvernehmlic...

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