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FG Münster Urteil vom 23.10.2008 - 3 K 2274/06 AO (veröffentlicht am 15.02.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzicht auf Aussetzungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Rechtswidrigkeit eines Folgebescheids kann durch Erlass des fehlenden Grundlagenbescheids nachträglich beseitigt werden.

2) § 126 Abs. 1 Nr. 5 AO findet auch in den Fällen Anwendung, in denen die für den Erlass des Grundlagenbescheids zuständige Behörde keinen Grundlagenbescheid erteilt hat.

3) Bleibt die Anfechtung eines Folgebescheids deswegen erfolglos, weil der rechtswidrig erlassene Folgebescheid durch Erlass des Grundlagenbescheids rückwirkend geheilt wird, besteht kein Anspruch auf Erlass von Aussetzungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen.

 

Normenkette

AO § 234 Abs. 2; FGO § 102; AO § 155 Abs. 2, §§ 126-127, 237 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.03.2010; Aktenzeichen II R 2/09)

BFH (Urteil vom 31.03.2010; Aktenzeichen II R 2/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, nach § 237 Abs. 4 AO i. V. m. § 234 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) auf Aussetzungszinsen ganz oder teilweise zu verzichten, weil ihre Erhebung nach Lage des Falls unbillig ist.

1997 hatte Frau A 2, die Mutter des Klägers, von ihrer Kommanditbeteiligung an der Firma A GmbH & Co KG einen Teilkommanditanteil unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn A 1, den Kläger, übertragen. Von ihrem Geschäftsanteil an der A Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH hatte Frau A 2 an den Kläger ebenfalls im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine Stammeinlage abgetreten. Zum Betriebsvermögen der Firma A GmbH & Co KG gehörten die Grundstück B-Str. 1 – 3 sowie B-Str. 5, beide in R.

Der Beklagte setzte die Schenkungsteuer mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 14.01.1998 unter Ansatz der Werte in der abgegebenen Schenkungsteuererklärung...

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