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FG Münster Urteil vom 23.06.2009 - 1 K 4263/06 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versteuerung zurückbehaltener Forderungen bei Praxiseinbringung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Werden von einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt, anlässlich einer Praxiseinbringung Forderungen zurückbehalten und gehören diese Forderungen nach der Einbringung noch zum Restbetriebsvermögen des Einbringenden, ist von einer Erfassung der Forderungen als Übergangsgewinn abzusehen und eine Versteuerung der Einnahmen erfolgt erst bei Zufluss.

2) Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die zurückbehaltenen Forderungen innerhalb einer absehbaren Zeit nach der Einbringung geschäftlich verwertet werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 24 Nr. 2, § 4 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.12.2012; Aktenzeichen VIII R 41/09)

 

Tatbestand

Streitig ist die Erfassung eines Forderungsbestandes im Rahmen der sog. Übergangsbesteuerung bei Eintritt in eine Sozietät in 1997.

Der Kläger ist Steuerberater und im Streitjahr und den Jahren davor in G tätig gewesen. Den Gewinn aus dieser Tätigkeit ermittelte er bis zur Einbringung seiner Steuerberatungspraxis in eine Sozietät nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG.

Am 10.11.1996 schloss er mit den Steuerberatern F und H einen Sozietätsvertrag zur Gründung der GbR …. Mit Wirkung zum 2.1.1997 brachte er seine bisherige Einzelpraxis unter Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven in diese GbR ein. Gemäß § 1 Abs. 5 des Sozietätsvertrages standen Leistungen vor Beginn der Gesellschaft dem Kläger zu, der diesbezüglich auch die Aufwendungen für die Zeit vor Beginn der Gesellschaft zu tragen hatte.

Mit Bescheid vom 7.9.1999 stellte das Finanzamt die Einkünfte des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit für 1997 unter dem Vorbehalt der Nachpr...

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