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FG Münster Urteil vom 22.08.2012 - 10 K 4664/10 G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2008 verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2008 ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

GewStG §§ 7, 8 Nr. 1 Buchst. e

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 26.02.2016; Aktenzeichen 1 BvR 2836/14)

BFH (Urteil vom 04.06.2014; Aktenzeichen I R 70/12)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob bei der Feststellung des Gewerbesteuermessbetrages 2008 gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz (GewStG) dem Gewinn ein Viertel von 13/20 der Miet- oder Pachtzinsen für die Benutzung gemieteter oder gepachteter unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hinzuzurechnen ist und ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist.

Die Klägerin zählt zu den Unternehmen der X.-Gruppe. Die Unternehmen der X.-Gruppe betreiben hauptsächlich den Großhandel mit Y. an Einzelhandelsunternehmen, die ebenfalls zum weiteren Bereich der Unternehmensgruppe zählen. Beliefert werden ca. 440 Einzelhandelsunternehmen, die selbstständig in der Gesellschaftsform der OHG tätig sind. An den OHG sind zu je 50 % Unternehmer vor Ort und jeweils ein Tochterunternehmen der Unternehmensgruppe beteiligt.

Ein großer Teil der Einzelhandelsunternehmen, ca. 300, hat die geschäftlichen Räumlichkeiten nebst Verkaufseinrichtungen zu einem umsatzabhängigen Miet-/Pachtzins von der Klägerin gepachtet. Diese von der Klägerin verpachteten Räumlichkeiten hat diese überwiegend selbst zu einem festen Mietzins angemietet. Daneben vermietet die Klägerin in geringem Umfang eigene Immobilien.

In ihrer Gewerbesteuererklärung 2008 erklärte die Klägerin Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder unbeweglicher Betriebsanlagegüter im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG. Der Beklagte veranlagte die Klägerin mit Gewerbesteuermes...

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