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FG Münster Urteil vom 20.12.2011 - 1 K 3146/08 G (veröffentlicht am 15.01.2012)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbeertrag gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG a.F., Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Berechnung des Gewerbeertrags gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG a.F. ist der Freibetrag aus § 16 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 4; UmwStG a.F. § 18 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.03.2015; Aktenzeichen IV R 3/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Berechnung des Gewerbesteuerertrages gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG i.d.F. für das Streitjahr 2006 (= § 18 Abs. 4 UmwStG 1995, heute: § 18 Abs. 3 UmwStG) der Freibetrag aus § 16 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin hat bis zum Jahr 2005 ihr Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH betrieben. Mit Notarvertrag vom 3.11.2005 ist diese GmbH in eine GmbH & Co. KG in Form einer Einheitsgesellschaft umgewandelt worden. Umwandlungsstichtag war der 1.10.2005, die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 21.11.2005. In Folge dieser Umwandlung war die J. Verwaltungs-GmbH Komplementärin mit einer Beteiligung in Höhe von 250 Euro und Herr J alleiniger Kommanditist mit einem Anteil von 100.000 Euro. Die Stammeinlage der J Verwaltungs-GmbH übernahm die Klägerin (vgl. § 4 Nr. 2 des GmbH-Vertrages).

Mit Vertrag vom 15.12.2005 veräußerte Herr J seinen Kommanditanteil an der Klägerin zum Preis von 220.000 Euro an Herrn S. Herr J hatte zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet. Die Übertragung betraf den gesamten Kommanditanteil und erfolgte wirtschaftlich mit Wirkung zum Ablauf des 1.1.2006.

Aufgrund der Veräußerung des Kommanditanteils an Herrn S entstand ein Veräußerungsgewinn von 98.109 Euro, der der Höhe nach unstreitig ist. Durch Bescheid vom 20.4.2007 wurde dieser Gewinn für gewerbesteuerliche Zwecke zum laufenden Gewinn in Höhe von 132.834 Euro gerechnet. Bei der...

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