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FG Münster Urteil vom 17.08.2009 - 2 K 3724/08 Kg,AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte beim unterjährigen Übergang vom Universitätsabschluss zur Vollzeitberufstätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Für das Ende einer Berufsausbildung bei einem Diplomstudiengang an einer Hochschule ist das Datum der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses maßgeblich. Auf eine in dieser Mitteilung rückwirkende Benennung eines in der Vergangenheit liegenden "Abschlusses" des Studiums kommt es kindergeldrechtlich nicht an.

2) Die Fortsetzung des Hochschulstudiums mit dem Studienziel "Promotion" stellt eine Fortsetzung der Berufsausbildung dar, sofern das Kind - ungeachtet eines gleichzeitigen Dienstverhältnisses z.B. als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität - in der Lage ist, sich ernsthaft und nachhaltig auf die Promotion vorzubereiten. Das ist insbesondere der Fall, wenn in dem Dienstvertrag ein Zeitanteil in Höhe von 40% für die Forschungstätigkeit, insb. für Vorarbeiten zur Promotion ausgewiesen ist.

 

Normenkette

EStG § 70 Abs. 4, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht die Festsetzung von Kindergeld ab Januar 2007 aufgehoben und das überzahlte Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2007 bis Juli 2007 zurückgefordert hat.

Der Kläger erhielt zunächst laufend Kindergeld für seinen im April 1981 geborenen Sohn, den Zeugen N. C. (nachfolgend auch „Kind”). Im Jahr 2007 schloss das Kind den Studiengang Statistik an der Universität E. ab. Seine Diplomarbeit zum Thema „XXX”, die von der Zeugin Prof. Dr. F. betreut wurde, reichte er im Juni 2007 ein. Die Universität E. stellte dem Sohn des Klägers am 09.08.2007 eine Bescheinigung über bestandene Diplomprüfungen in Statistik mit dem Bemerken aus, als Datum des Ab...

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    Einkommensteuergesetz / § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
    Einkommensteuergesetz / § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes

      (1) 1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. 2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld ...

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