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FG Münster Urteil vom 14.12.2001 - 5 K 5688/00 Kg (veröffentlicht am 01.02.2002)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der Unterhaltsrente

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Unter dem Begriff der "Unterhaltsrente" gemäß § 64 Abs. 3 EStG ist ausschließlich der Barunterhalt in Form einer laufend wiederkehrenden und gleichmäßigen Geldleistung zu verstehen, nicht dagegen Naturalunterhalt und einmalige oder gelegentliche finanzielle Zuwendungen.

2) Woher die Mittel stammen, die der jeweilige Kindergeldberechtigte als Unterhaltsrente zahlt, ist unerheblich. Eine Unterhaltsrente liegt auch dann vor, wenn diese aus Mitteln zu Recht oder zu Unrecht erhaltenem Kindergeld stammen.

 

Normenkette

BGB § 1612 Abs. 1, 1 S. 1; EStG § 64 Abs. 3

 

Beteiligte

Der Präsident des Landesarbeitsamtes Düsseldorf

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Vater oder die Mutter der Kinder Anspruch auf das Kindergeld hat.

Die volljährigen Kinder H. (geb. … .1971) und C. (geb. … 1975) des Klägers (Kl.) – die jetzigen Beigeladenen (Beig.) Nr. 2 und 3 – lebten ab Januar 1999 weder in dessen Haushalt noch in dem Haushalt ihrer von dem Kl. geschiedenen Mutter … – der Rechtsvorgängerin der Beig. –, sondern an einem anderen Ort, nämlich in einem beiden Eltern gemeinsam gehörenden Einfamilienhaus in M..

Am 9.6.1999 beantragte der Kl. bei dem Beklagten (Bekl.), ihm für seine Kinder Kindergeld zu gewähren. Nachdem die Mutter gegenüber der für sie zuständigen Familienkasse (Arbeitsamt A. ) angegeben hatte, dass sie in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 1999 Unterhaltsbeträge von 6.850 DM an H. und 7.150 DM an C. gezahlt habe, lehnte der Bekl. den Antrag des Kl. ab (Bescheid vom 3.12.1999). Auf der anderen Seite setzte das Arbeitsamt A. das Kindergeld der Mutter gegenüber in der gesetzlichen Höhe fest (Bescheid vom 20.12.1999). Daraufhin hat der Kl. nach Durchführung eines erfolglosen Einspruchsverfahrens (Einspruc...

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    Bürgerliches Gesetzbuch / § 1612 Art der Unterhaltsgewährung
    Bürgerliches Gesetzbuch / § 1612 Art der Unterhaltsgewährung

      (1) 1Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. 2Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.  (2) 1Haben Eltern einem unverheirateten ...

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