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FG Münster Urteil vom 14.11.2017 - 15 K 2704/15 AO (veröffentlicht am 15.12.2017)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verrechnungsstundung bei bestrittenem Anspruch gegen andere Finanzbehörde

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Verrechnungsstundung kann ermessensgerecht abgelehnt werden, wenn der zur Verrechnung gestellte Gegenanspruch nicht der Überprüfung des entscheidenden Finanzamtes unterliegt und das für den Gegenanspruch zuständige Finanzamt den Gegenanspruch bestreitet.

 

Normenkette

AO § 226 Abs. 3; FGO § 102; AO § 234 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (Bekl.) zu Recht den Antrag der Klägerin (Klin.) auf Verzicht der für den Umsatzsteuer(USt)-Voranmeldungszeitraum (VZ) 10/2011 festgesetzten Stundungszinsen abgelehnt hat.

Die Klin. reichte am 12.12.2011 beim Bekl. für den VZ 10/2011 ihre USt-Voranmeldung ein und beantragte gleichzeitig unter Vorlage einer auf amtlichen Vordruck erstellten Abtretungsanzeige vom 12.12.2011 zu der in der USt-Voranmeldung ausgewiesenen Zahllast eine zinslose Verrechnungsstundung mit der Begründung, dass sie gegen die Zahllast einen der Q Sarl, Luxemburg (Sarl), in gleicher Höhe zustehenden Vorsteuererstattungsanspruch verrechne, den die Sarl bei ihrem Betriebsstättenfinanzamt T geltend gemacht habe. Laut der Abtretungserklärung war die Sarl in der … geschäftsansässig. Die Zahllast der Klin. wie der erklärte Vorsteuerüberhang der Sarl beruhten laut dem Stundungsantrag auf Warenlieferungen der Klin. an die Sarl. Da der von Sarl erklärte Erstattungsanspruch Gegenstand einer USt-Sonderprüfung (Sp) des Finanzamtes T war, bewilligte der Bekl. mit Verfügung vom 28.12.2011 eine bis zum 15.03.2012 befristete Stundung der für den VZ 10/2011 von der Klin. in Höhe von xxx € geschuldeten USt. Angesichts der noch nicht beendeten Sp verlängerte der Bekl. mit Verfügung vom 22.03.2012 die Stundung zunächst bis zum 15....

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